Mieterverein Bremen e.V.
Satzung
DEUTSCHER MIETERBUND Mieterverein Bremen e. V.
An der Weide 23
28195 Bremen Satzung
vom 30. Mai 1968
zuletzt geändert am 25. August 2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “DEUTSCHER MIETERBUND Mieterverein Bremen e. V.“
- Er hat seinen Sitz in der Stadt Bremen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein bezweckt den Zusammenschluß von Mietern und Pächtern zur Förderung ihrer Interessen und zur Verbesserung der Miet- u. Wohnungsverhältnisse.
- Die Verwirklichung dieser Ziele soll erreicht werden durch:
- a) Einwirkung auf die Gesetzgebung und die Verwaltung im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden und auf die öffentliche Meinung
- b) Aufklärung der Mitglieder und der Bevölkerung durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.
- c) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.
- d) Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Vermietern, Kommunen, Behörden und Verbänden.
- e) Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern wie auch zwischen Mietparteien.
- f) Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Verein kann sich einer Dachorganisation anschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied können Mieter, Pächter und andere Personen werden, welche die Ziele des Vereins fördern wollen und diese Satzung anerkennen.
- Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person können auf schriftlichen Antrag Mitglied werden, ohne ein Eintrittsgeld und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.
- Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften des Datenschutzes. Soweit der Verein als Mitglied des Deutschen Mieterbundes seine Mitglieder an den Verband meldet, ist hierbei der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Beitrittserklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung oder Übersendung einer Bestätigung.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung zum Ende eines Kalenderjahrs. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis spätestens am 30. September in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Eine Kündigungserklärung in Textform ohne eigenhändige Unterschrift ist unwirksam. Im Eintrittsjahr ist ein Austritt nicht möglich,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Entlassung.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten gegen den Zweck und die Ziele des Vereins verstößt oder in anderer Weise schuldhaft das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Vorstand einlegen. Hält der Vorstand den Ausschluss aufrecht, so hat er den Sachverhalt der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen, die endgültig entscheidet. Dem Mitglied ist in den Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren.
Während der Dauer des Berufungsverfahrens können die Mitgliedsrechte nicht ausgeübt werden. - Über die Entlassung auf Antrag des Mitgliedes bei Vorliegen von wichtigen Gründen und über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste kann – nicht muss – erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist oder es mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 6 Monate in Verzug ist.
- Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2.) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufzustellenden Richtlinien zu nutzen.
- Rat und Auskunft in allen Miet- und Wohnungsfragen werden den Mitgliedern kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmen Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 6 Abs. 1. in Verzug, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten und Leistungen kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden.
- Zur Herbeiführung grundsätzlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Miet- und Wohnungsrechts oder auf besonderen Antrag des Mitgliedes kann der Verein nach seinem Ermessen die Kosten der Prozeßvertretung in Miet- und Wohnungssachen durch einen Rechtsanwalt oder einen Prozeßvertreter des Vereins ganz oder teilweise übernehmen, falls das Mitglied auf Grund der gerichtlichen Entscheidung mit diesen Kosten belastet wird. Dabei ist die Mitgliedsdauer angemessen zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen trifft der Vorstand.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und den festgesetzten Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und im 1. Monat des Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied kann über den festgesetzten Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Der Beitrag ist Bringeschuld. Die dem Verein durch säumige Zahlungen entstehenden Kosten hat das Mitglied zu erstatten.
- Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.
- Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt anteilmäßig mit dem Kalendervierteljahr, in dem die Anmeldung erfolgt und erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.
- Ehefrauen und volljährige Kinder verstorbener Mitglieder sowie Personen, die von auswärts zuziehen und in ihrem bisherigen Wohnsitz nachweislich einem Mieterverein angehörten, haben bei alsbaldigem Eintritt kein Eintrittsgeld zu zahlen. Die in Mietervereinen zurückgelegte Mitgliedsdauer wird angerechnet.
- Der Vorstand hat das Recht, Mitgliedern in besonderer Notlage die Beiträge zu ermäßigen. Diesbezügliche Anträge sind schriftlich, mit Gründen versehen, bei der Geschäftsstelle einzureichen. Ferner hat der Vorstand das Recht, Mitgliedern zwecks Zahlungserleichterung Ratenzahlung des Beitrages in 4 gleichen Raten zu gewähren. Dabei ist jede Rate im 1. Monat des Kalendervierteljahres fällig.
- Von den Mitgliedern über den festgesetzten Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge (Abs. 1 Satz 3) gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.
- Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie für Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc. getroffen werden. In der Beitragsordnung kann auch die Vergütung für Sonderleistungen (z.B. Vertretungen, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation) und für Mahnkosten geregelt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in dem Mitteilungsblatt des Vereins.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
a) Jahresbericht
b) Kassenbericht
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
- Eine Mitgliederversammlung muß mindestens 1 x jährlich, möglichst im 1. Halbjahr, stattfinden. Weitere Versammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Ferner hat der Vorstand auf Antrag von 1/10 der Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung fristgerecht einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre und endet mit dem Schluß der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Vorstandsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet. Alljährlich endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes. Es ist durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist möglich. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit statt. Solange dies nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, sowie einen 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, im Behinderungsfalle von dem ersten bei dessen Behinderung von dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Tatsache der Behinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
- Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Weiterhin obliegt ihm die Beschlußfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand einen Geschäftsführer und die erforderlichen haupt- u. ehrenamtlichen Mitarbeiter berufen. Er kann ferner Arbeitsausschüsse bilden. Der Vorstand beschließt über pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder.
- In den Sitzungen ist der Vorstand beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit nicht Angelegenheiten behandelt werden, die ihn persönlich betreffen. Über die Verhandlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.
- Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10 Die Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren.
- Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, in jedem Kalenderhalbjahr eine Prüfung des Rechnungswesens des Vereins vorzunehmen und nach Abschluß des Kalenderjahres der Mitgliederversammlung darüber einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
§ 11 Wählbarkeit
In ein Amt des Vereins dürfen nur Mitglieder berufen werden, die dem Verein mindestens 1 Jahr angehören, volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
§ 13 Auflösung
- Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens 6 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein.
- Der Beschluß auf Auflösung bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muß.
- Im Falle der Auflösung ist das Vermögen des Vereins zur Förderung des Wohnungsbaues in der Stadt Bremen zu verwenden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30. Mai 1968 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen am 25. Juni 1996, 23. August 2007 und 25. August 2010 geändert.